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Entwicklungspädagogische Kurse und zufriedenstellender akademischer Fortschritt

Entwicklungspädagogische Kurse werden in die Berechnung eines zufriedenstellenden akademischen Fortschritts einbezogen. Allerdings können nur bis zu einem akademischen Jahr, das 30 Semesterstunden entspricht, auf Ihren Immatrikulationsstatus für staatliche Beihilfen angerechnet werden. Über 30 Semesterstunden hinaus erworbene Entwicklungskreditstunden können nicht auf den Immatrikulationsstatus für Bundes- und Landesstipendien angerechnet werden.